INFORMATION DER BH MURAU ZUR STALLPFLICHT FÜR GEFLÜGEL IM BEZIRK MURAU AB 20.11.2025

Veröffentlicht am: 24.11.2025

Mit 20.11.2025 gilt in „Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ Stallpflicht für Geflügel: 

 

Im Bezirk Murau betrifft die Stallhaltungspflicht für Geflügel folgende Gemeinden: (Kundmachung vom 19.11.2025 des BMASGPK, GZ: 2025-0.943.697)

  1. Die Gemeinde Niederwölz,
  2. Die Gemeinde Murau (mit Ausnahme der Katastralgemeinde Laßnitz-Lambrecht),
  3. In der Gemeinde Neumarkt in der Steiermark die Katastralgemeinde Adendorf,
  4. die Gemeinden Sankt Georgen am Kreischberg,
  5. die Gemeinde Scheifling (mit Ausnahme der Katastralgemeinden Puchfeld und Feßnach),
  6. die Gemeinde Stadl-Predlitz
  7. die Gemeinde Teufenbach-Katsch.

Neben der Einhaltung von allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen ist das Geflügel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten, der Kontakt zu wildlebenden Vögeln ist bestmöglich hintanzuhalten, der Kontakt zu lebenden Wasservögeln ist auszuschließen.

 

Ausnahmen von der Stallhaltung sind möglich wenn:

  1. weniger als 50 Stück Geflügel gehalten wird und
  2. sichergestellt ist, dass bei der Haltung von Enten und Gänsen diese getrennt von anderem Geflügel gehalten werden
  3. das Geflügel durch Netze/Dächer oder ähnlichem vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist

oder

  1. die Fütterung und Tränkung des Geflügels nur im Stall oder Unterstand erfolgt

 

in Gebieten mit „erhöhtem Risiko“: sind neben der Einhaltung allgemeiner Biosicherheitsmaßnahmen

  1. Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel zu halten
  2. muss sichergestellt sein, dass Geflügel durch Netze/Dächer oder ähnlichem vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
  3. die Fütterung und Tränkung nur in einem Stall oder Unterstand erfolgt
  4. darf die Tränkung nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Vögel Zugang haben, erfolgen

 

Bei Gesundheitsproblemen der Tiere in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen und die Aviäre Influenza ausgeschlossen werden. 

 

Für die Früherkennung und die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung müssen alle tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögel und Greifvögel bei der lokal zuständigen Behörde gemeldet werden.

 

Aus gegebenem Anlass wird auch darauf hingewiesen, dass jede Geflügelhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist!

 

Kundmachung s. PDF

 


Kundmachung HPAI Risikogebiet 19.11.2025 (Geflügelpest).pdf