Da heuer der 21. Juni 2026 auf einen Sonntag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sommersonnenwende an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag, 20. Juni 2026 zulässig, sofern nicht gesetzliche Vorgaben wie Brauchtumsfeuerverordnung, Luftreinhalteverordnung etc. dagegensprechen.
Aufgrund des gebietsweise trockenen Frühjahrs und der derzeit sommerlichen Temperaturen rufen wir zu besonderer Vorsicht und Umsicht auf. Das beginnt bei der Einhaltung der Mindestabstände zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gütern von 100 Meter, Straßen und Gebäuden 50 Meter und mindestens 40 Meter zu Baumbeständen wie Wäldern oder Baumgruppen, um die mögliche Gefahr einer Brandausbreitung entsprechend zu minimieren.
Vorgaben der Steiermärkischen Landesregierung:
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell verbrannt werden. Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet und keine Abfälle verbrannt werden.
Dabei ist auch zu beachten, dass von der Gemeinde bzw. von einem privaten Unternehmen abgeholter Strauch- und Baumschnitt (Grünschnittsammelstellen, Strauchschnittabfuhr, Häckseldienst) als Abfall gilt und daher keinesfalls für Osterfeuer verwendet werden darf. Die Gemeinde bzw. das Unternehmen hat mit der Übernahme die Verpflichtung zur Verwertung nach den Vorgaben der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle übernommen!
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden. Abfälle sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen über die Sammeleinrichtungen der Gemeinden (Altstoffsammelzentren, Sperrmüllabfuhr) oder über befugte Abfallsammler zu entsorgen!
In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung der Aschen sind die Vorgaben der
Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten.
Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 bestraft.
Bei erlaubten Brauchtumsfeuern sind zusätzlich die Vorgaben des Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes zu beachten!
Wir bitten um Kenntinsnahme!


